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Galaxolide: EU-Einstufung als reproduktionstoxisch rückt näher

30.10.2026
Flacon Parfuemlohnabfuellung

Die Europäische Chemikalienagentur ECHA hat empfohlen, den Moschusduftstoff Galaxolide als reproduktionstoxisch einzustufen. Wird die Einstufung rechtsverbindlich, ist der Stoff in Kosmetik verboten. Was das für Ihre Düfte bedeutet – und warum Sie die Umstellung schon jetzt planen sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der RAC der ECHA empfiehlt für Galaxolide (INCI: Hexamethylindanopyran, HHCB) die Einstufung Repr. 1B, H360D.
  • Mit Aufnahme in Anhang VI der CLP-Verordnung greift das CMR-Verbot nach Art. 15 der EU-Kosmetikverordnung – ohne Mindestmenge.
  • Heute ist Galaxolide noch uneingeschränkt zulässig. Ein Verbot erwarten wir nicht vor 2028.
  • Eine Duftumstellung dauert erfahrungsgemäß deutlich länger als ein Jahr.

Galaxolide: einer der meistverwendeten Moschusduftstoffe

Galaxolide (INCI: Hexamethylindanopyran, auch HHCB) steckt in sehr vielen Parfümölen. Der Duftstoff gibt Kompositionen Fülle und Haftung und findet sich in Eau de Parfum ebenso wie in Duschgelen, Cremes und Bodysprays. Entsprechend breit ist die mögliche Betroffenheit in bestehenden Portfolios.

Was ist passiert?

Im Dezember 2025 hat der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA empfohlen, Galaxolide als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B einzustufen. Damit verbunden ist der Gefahrenhinweis H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Eine Einstufung für die Fruchtbarkeit hat der Ausschuss nicht empfohlen. Eingebracht hatte den Vorschlag die französische Behörde ANSES.

Was die Einstufung für kosmetische Mittel bedeutet

Rechtsverbindlich wird die Einstufung erst, wenn die EU-Kommission sie in Anhang VI der CLP-Verordnung aufnimmt. Dann greift Artikel 15 der EU-Kosmetikverordnung (VO (EG) Nr. 1223/2009):

Stoffe, die als CMR-Stoffe der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, sind in kosmetischen Mitteln verboten.

Ausnahmen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich – unter anderem mit einer positiven Bewertung durch den wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS). Eine Mindestmenge gibt es nicht: Betroffen ist jedes Produkt, dem Galaxolide zugesetzt wird.

Zeitplan: Wann ist mit einem Verbot zu rechnen?

Dezember 2025RAC empfiehlt die Einstufung Repr. 1B
HeuteUneingeschränkt zulässig, keine Höchstmenge
Nächster SchrittAufnahme in Anhang VI der CLP-Verordnung
Nicht vor 2028Verbot in kosmetischen Mitteln erwartet

Warum sich frühes Handeln lohnt

2028 klingt nach viel Zeit. Doch eine Duftumstellung umfasst weit mehr als den Austausch eines Rohstoffs:

  • neues Parfümöl und Bemusterung
  • Stabilitäts- und Verträglichkeitstests
  • aktualisierte Sicherheitsbewertung
  • neue CPNP-Meldung
  • angepasste Verpackungstexte

Erfahrungsgemäß dauert dieser Prozess deutlich länger als ein Jahr. Wer früh beginnt, steuert die Umstellung planvoll – statt unter Zeitdruck.

Laborantin bei der Arbeit an einer Rezeptur bei Cosmetic Service

Unsere Empfehlung für Markeninhaber

1. Neuentwicklungen ohne Galaxolide

Fragen Sie neue und überarbeitete Düfte schon jetzt ohne Galaxolide beim Parfümhersteller an.

2. Bestand prüfen

Fordern Sie für Parfümöle ohne vollständige Zusammensetzung eine Erklärung zum Galaxolide-Gehalt an. Viele Öle sind nur mit den deklarationspflichtigen Allergenen hinterlegt – Galaxolide taucht dort nicht auf.

3. Umstellung planen

Denken Sie Parfümöl- und Fertigwarenbestände von Anfang an mit, damit keine Restbestände entstehen.

So unterstützt Sie Cosmetic Service

Portfolio-Check und Begleitung bis zur Serienfertigung

Wir prüfen Ihr Portfolio anhand der bei uns hinterlegten Rezepturdaten, zeigen Ihnen, welche Produkte betroffen sind, und begleiten die Umstellung von der Bemusterung bis zur Serienfertigung. Sprechen Sie Ihren Ansprechpartner im Projektmanagement oder unser Regulatory-Affairs-Team an.

Portfolio-Check anfragen →

Quelle: Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC), Stellungnahme zur harmonisierten Einstufung von Galaxolide, Dezember 2025. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung.

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